AGB

LOREXX GmbH

 

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (ALZ)-neuste Fassung
Stand ab Januar 2012


I. Geltung

1.Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten - in Ergänzung der Gebräuche
im holzwirtschaftlichen Verkehr - die nachstehenden Allgemeinen Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen' (ALZ).

2.Sind die ALZ einem Kaufmann nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm
nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie Anwendung, wenn er sie aus einer
früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen mußte. Auf die Anforderung
können die ALZ einem Kaufmann zugesand werden.

 

II. Angebote und Kaufabschluß-Bestätigungsschreiben

3.Alle Angebote sind freibleibend, es handelt sich lediglich um Aufforderungen
zur Abgabe von Angeboten.

4.Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der schriftlichen Bestätigung.

5.Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten,
gilt das des Verkäufers.

6.Abweichende Vorschriften, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, werden
nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht widersprochen wird. Kollidieren diese ALZ mit
anderen Bedingungen, so gelten nicht das Bürgerliche und das Handelsrecht,
sondern diese ALZ, es sei denn, es handelt sich um zwingende gesetzliche Vorschriften.

7. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluß Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug
hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen
auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist der Verkäufer berechtigt,
Vorkasse oder entsprechende Sicher-heiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag
zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen
sofort fällig gestellt werden.

 

III. Datenspeicherung

8.Der Verkäufer ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Käufers
zu verwerten und zu speichern.

 

IV. Lieferung und Gefahrenübergang

9.Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferungsort durch den Verkäufer
geht die Gefahr auf den Käufer über.

10.Die Nichteinhaltung von Lieferungsterminen und Lieferfristen durch den Verkäufer berechtigt
den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er dem Verkäufer
eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende Nachfrist gesetzt hat. Bei Ware,
die erst aus dem Ausland bezogen werden muß, ist derVerkäufer für solche Verzögerungen
in der Ablieferung nicht verantwortlich, die er nicht zu vertreten hat. Unvorhersehbare,
unabwendbare, außergewöhnliche Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen,
Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen
oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. Der Verkäufer wird den Käufer
unverzüglich über den Eintritt unterrichten.

 

V.Zahlung

11.Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind die Waren in 8 Tage , zu bezahlen.

12.Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks
werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an zahlungsstatt hereingenommen,

Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe
des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung, auch für etwa späterfällige Papiere, verlangen.

13.Bei Zahlungsverzug sind der entstandene Zins und sonstige Kosten zu ersetzen.
Der Zins beträgtmindestens 3 % über dem Bundesbankdiskont.

14.Wegen Mängel oder sonstiger Beanstandungen darf die Zahlung nicht zurückbehalten werden.

15. Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftigen
Forderungen zulässig.

 

VI. Mängelrügen

16. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschät, so hat der Käufer die Ware
unverzüglichin nach Anlieferung durch den Verkäufer, zu untersuchen und,
wenn ein Mängel zeigt, dem Verkäufer innerhalb von 7 Tagen nach Anlieferung, eine schriftliche
Anzeige zu machen.Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt.

Die Untersuchungspflichten nach § 377 HGB bleiben bestehen.

17. Aufgrund öffentlicher Äußerungen durch den Verkäufer, den Hersteller oder dessen Gehilfen
haftet der Verkäufer nicht, wenn er die Äußerung nicht kannte und nicht kennen mußte,
die Aussage im Zeitpunkt der Kaufentscheidung bereits berichtigt war oder wenn und soweit
der Käufer nicht nachweisen kann, daß die Aussage seine Kaufentscheidung beeinflußt hat.

18. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Sache
nur unerheblich mindern. Ein unerheblicher Mangel liegt insbesondere vor, wenn der Fehler
in Kürze von selbst verschwindet oder vom Käufer selbst mit ganz unerheblichem Aufwand
beseitigt werden kann.

19. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen,
d.h. darf
sie nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung
über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen
von der IHK am Sitz des Verkäufers benannten Sachverständigen erfolgte.

Die Kosten tragen Käufer und Verkäufer zu gleichen Teilen.


 

VI. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG

20. Die Haftung des Verkäufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist,
oder er für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen einzustehen hat sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung jedoch auf den Ersatz
vorhersehbarer und typischer Schäden.

21. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.

 

VIII. EIGENTUMSVORBEHALT

22. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur völligen Bezahlung
des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit
von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen
gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig
entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen,
beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers
in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer
eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentums-vorbehalt nicht
vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.

Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt
und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme durch den Verkäufer gilt nicht
als Rücktritt vom Vertrag.

23. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet,
so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird;
die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware
mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder
vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum,
so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung.
Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache,
die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt,
unentgeltlich zu verwahren.

24. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert,
so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen
in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab;
der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag
des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt,
soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware
im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag,
der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.

25. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff,
Schiffbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt
die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen
auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich
eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab;
der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

26. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff,
Schiffbauwerk oder Luftfahrzeug des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt
die aus einer Veräußerung des Grundstücks, von Grundstücksrechten, des Schiffes,
Schiffbauwerkes oder Luftfahrzeuges entstehenden Forde-rungen in Höhe des Wertes
der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab;
der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

27. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware
nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt
und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von dieser Geschäftsbedingunen
auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware,
insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

28. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung
der abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis
keinen Gebrauch machen, solang der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen,
auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlan-gen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner
der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer
ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

29. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen
Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch
notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

30. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses,
eines Insolvenzverfahrens gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens,
erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware
und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder
Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

31. Übersteigt der (Nominal-) Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen
(ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 10%, so ist der Verkäufer insoweit
zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung
aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum
an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

 

IX. EIGENSCHAFTEN DES HOLZES

32. Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale
sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und
chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.

33. Die Bandbreite von natürlichen Farb- Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb
einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei
Reklamations- oder Haftungsgrund dar.

34.Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.

 

X.Bauelemente

35. Übernimmt der Verkäufer auch den Einbau, die Verlegung oder die Montage
von Bauelementen, so ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), und zwar
die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB, Teil B)
und die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB, Teil C)
Bestandteil aller Angebote und Verträge über solche Bauleistungen.

 

XI. Internationales

36. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht
der Bundesrepubilk Deutschland. Die Anwendung jeglicher internationaler
Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.

 

XII. Gerichtsstand

37. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen
(einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien
sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person
des Öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,
der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt,
den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.

 

XIII. Gültigkeit der Bedingungen

38. Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein,
so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in unwirksamen
Klauseln ein wirksamer, angemessener Tell enthalten ist, soll dieser aufrechterhalten werden.

 

 

 

 

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